28.10.2024Politik & Wirtschaft

LkSG: BAFA verschiebt Frist für Berichte auf Januar 2026

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Homepage, dass es die Einreichung der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung erstmalig zum Stichtag 01.01.2026 prüfen wird.
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Unter Berücksichtigung der neuen unionsrechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU-Richtlinie 2022/2464) wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 1. Januar 2026 erstmals überprüfen, ob die Berichte der nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichteten Unternehmen vorliegen und veröffentlicht wurden.

Auch wenn ein Bericht bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird die Behörde die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31.12.2025 vorliegen wird.

Die erneute Verschiebung erfolgt vor dem Hintergrund der Diskussion über die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Bundesregierung hatte mehrfach angekündigt, dass sie doppelte Berichtspflichten vermeiden wolle. Hierzu wird auch eine Änderung des LkSG durch das Gesetz zur Umsetzung der CSRD diskutiert.

Hintergrund

Unternehmen, die unter das LkSG fallen, sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Berichte müssen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie getroffene Maßnahmen und deren Wirksamkeit dokumentieren.

Wichtige Eckpunkte der Regelung:

  • Erste Prüfungen ab 1. Januar 2026: Die Einhaltung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten wird ab diesem Datum vom BAFA überprüft.
  • Kulanzfrist bis 31. Dezember 2025: Wenn ein Bericht, der vor 2026 fällig ist, bis spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA eingereicht wird, wird die Fristüberschreitung nicht sanktioniert.
  • Regelmäßige Berichterstattung: Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr erstellen und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA übermitteln.
  • Veröffentlichungspflicht: Der Bericht muss für sieben Jahre kostenlos auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich sein.
  • Interne Dokumentation: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist intern fortlaufend zu dokumentieren und sieben Jahre lang aufzubewahren, allerdings nicht öffentlich.

Die Regelungen zielen darauf ab, Transparenz über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie die Maßnahmen der Unternehmen in der Lieferkette zu schaffen. Die Dokumentations- und Berichtspflichten helfen dem BAFA, die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten zu überwachen.

Weiterführende Informationen können Sie der Webseite der BAFA entnehmen.

Ihre Kontaktperson

Alexander GrimmPolitischer Referent BME e.V.+49 6196 5828 136alexander.grimm@bme.de