BME rmr-Veranstaltung zum Brexit: The devil is in the details
Das war Grund genug für den BME rmr, Linda Lewis zu einem Webinar einzuladen. Die gebürtige Waliserin ist Fachanwältin für internationales Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei Kleymann, Karpenstein & Partner (KKP) und seit rund 30 Jahren in der Bundesrepublik tätig. Kompetent und anschaulich führte sie die wichtigsten Regelungen mitsamt ihrer Knackpunkte vor Augen. Ein Kernpunkt ihrer Ausführungen gleich vorweg: Das Vereinigte Königreich gilt nunmehr für die EU als Drittstaat. Auch wenn es einige Sonderregelungen gibt, bringt das vor allem viel Umstellungsaufwand mit sich. So haben Unternehmen, die Waren aus Großbritannien einführen, nun immer den Status eines Importeurs – mit entsprechenden Pflichten. In den Verantwortungsbereich des Importeurs fallen etwa die geeignete Produktausstattung und die Verpackung und Entsorgung. Sie haben des Weiteren zu gewährleisten, dass die eingeführten Waren in Einklang mit den EU-Verordnungen und -erlassen stehen. Stichwort CE-Kennzeichnung: Bis zum Brexit haben sie auch viele Prüfinstitute in Großbritannien vergeben, erklärte Lewis: „Seit Jahresbeginn haben sie diese Befugnis verloren.“ Gegebenenfalls ist zum Nachweis der Rechtskonformität nun eine Rezertifizierung erforderlich. Welche Stellen dazu befugt sind, listet die EU-Datenbank Nando auf. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, ein bestehendes Zertifikat in einen EU-Mitgliedsstaat übertragen zu lassen. Das Thema Zoll kann ebenfalls ein leidiges sein. Zwar entfällt er, wenn die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder Großbritanniens gewonnen oder hergestellt werden oder diese die sogenannten Ursprungsregeln erfüllen. Um das zu belegen, benötigen die Importeure allerdings einen Präferenznachweis oder ein Ursprungszeugnis. Weitere Informationen dazu bietet beispielsweise das EU-Tool ROSA (Rules of Origin – Self Assessment). Nordirland indes wird zollrechtlich so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehört, hob die Anwältin hervor – hier entfallen die Zollformalitäten. Auch die CE-Kennzeichnung wird hier übrigens weiterverwendet. Lieferverträge bleiben zwar bestehen, so Lewis weiter, der Brexit an sich sei kein Kündigungsgrund. „Eventuell sind aber Anpassungen hinsichtlich der Auswirkungen des Brexits erforderlich.“ Daher rät sie dazu, bestehende Verträge mittels einer Risikoanalyse zu prüfen. Dabei sollte unter anderem den Incoterms und der Rechtswahlklausel Augenmerk geschenkt werden. Letztere sei unabdingbar, ein Vertrag ohne sie „indiskutabel“. Hauptgrund ist, dass ansonsten das Recht des Landes des Lieferanten greift. Auf der Internet-Seite des BME rmr können Sie den kompletten Artikel lesen. Zum Beitrag hier… Autor: David Schahinian Weiterführende Informationen über die Aktivitäten und kommenden Veranstaltungen des BME rmr finden Sie unter: https://rheinmain.bme.de