BME rmr-Veranstaltung „Aktuelles zum Verpackungsgesetz“: Das Drumherum im Mittelpunkt
Am 3. Juli 2021 trat die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft, die viele Änderungen mit sich brachte. Die EU ist bestrebt, weitere Maßnahmen zum Umweltschutz und für mehr Nachhaltigkeit umzusetzen. Sensibilisieren und informieren, das waren daher die Ziele des virtuellen BME rmr-Seminars zum Thema. Dank Georg Schmidt wurden sie umfänglich erreicht: Er ist nicht nur Fachreferent im Vertrieb des „Grünen Punktes“, der Duales System Deutschland GmbH. Schmidt verstand es auch, komplizierte Zusammenhänge verständlich zu erklären und aus der speziellen Einkäuferperspektive zu beleuchten. „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, diesen guten Rat gab der Experte gleich mehrfach. Allein, es gibt mehrere maßgebliche Vorgaben, die zu beachten sind. Die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) etwa, oder das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Letzteres wird weitere Rechtsverordnungen nach sich ziehen, die auch Einkäufer treffen können. So werden Hersteller oder Vertreiber bestimmter Einwegkunststoffartikel beziehungsweise Einwegverpackungen künftig an den Kosten für die Reinigung der Umwelt beteiligt werden. Geplant ist zudem eine Obhutspflicht, die beispielsweise die Entsorgung von Warenüberhängen oder Retouren nur noch in Ausnahmefällen zulässt. „Sie sollten Ihre Bestände also im Griff haben“, so Schmidt. Das dickste Brett, das zu bohren ist, sei allerdings die Umsetzung des VerpackG in seiner novellierten Fassung. Bereits beschlossen ist etwa ein Mindestrezyklatanteil von 25 Prozent bei PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen ab 2025. Es ist bereits absehbar, dass weitere Kunststoffverpackungen folgen werden. Einkäufer sollten daher darauf achten, dass ihre Lieferanten heute schon Rezyklate einsetzen, um zukunftsfähig zu sein. Hersteller und Vertreiber nicht systembeteiligter Verpackungen, wie beispielsweise Transport- und industrielle Verpackungen, müssen zudem erweiterte Hinweis- und Dokumentationspflichten beachten: Sie haben über ihre unentgeltliche Rücknahmepflicht für diese zu informieren. Darüber hinaus werden viele Unternehmen solche Verpackungsdaten wie Materialarten oder Gewichte erstmals erfassen müssen, um Ein- und Ausgänge wie gefordert dokumentieren zu können. Es gibt zwar keine Prüfpflicht, aber entsprechende Nachweise und Dokumentationen sind vorzuhalten.
Gemeinsame Anstrengungen vonnöten
Die Stoßrichtung der Neuregelungen ist klar: Nachdem Endverbraucher bereits an vielen Stellen Müll trennen, Pfand zahlen oder zu nachhaltigem Einkaufen ermuntert werden, soll nun auch die Industrie noch stärker in die Pflicht genommen werden. Hier fallen sehr große Mengen an Verpackungen an, der Hebel ist also enorm. Daher müssen sich spätestens vom 1. Juli 2022 an auch elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister an einem System zur Rücknahme von Verpackungen beteiligen. Ebenfalls ab Juli 2022 sind Inverkehrbringer sämtlicher systembeteiligungspflichtiger Verpackungsarten dazu verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. „Das betrifft viele Unternehmen wie etwa Automobilzulieferer, die dies bisher noch nicht mussten. Die Information ist aber noch nicht bei allen angekommen“, betonte der Fachexperte. Beschafft ein Einkäufer beispielsweise verpackte Investitionsgüter, heißt das unter anderem, dass er sich vom Lieferanten dessen Registrierungsnummer erfragen muss. „Ich weiß, als Einkäufer kaufen Sie eher Produkte und keine Verpackungen“, schloss Georg Schmidt seinen informativen Vortrag, den er auf Einladung von BME rmr-Vorstandsmitglied Reiner Diehlmann hielt. Auf der Internet-Seite des BME rmr können Sie den kompletten Artikel lesen. Zum Beitrag hier… Autor: David Schahinian
Weiterführende Informationen über die Aktivitäten und kommenden Veranstaltungen des BME rmr finden Sie unter: https://rheinmain.bme.de